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Eigentumsvorbehalt

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Eigentumsvorbehalt Artikel

Der Eigentumsvorbehalt ist nach deutschem und österreichischem Recht die unter einer aufschiebenden Bedingung getätigte Übereignung einer (beweglichen) Sache nach §§ 929, 158 BGB.

Buch-Tipp: Der Eigentumsvorbehalt im japanischen Recht Das Buch "Der Eigentumsvorbehalt in dem japanischen Recht" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

Deutsches Recht

Der Eigentumsvorbehalt an unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nicht möglich. Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der besonderen Konstruktion des deutschen Rechts, im nachdem Trennungsprinzip nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf), sondern erst das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Übereignung) den Eigentumswechsel bewirkt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden.

Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Der Käufer der Sache erwirbt durch die Lieferung der Sache noch nicht das Eigentum, aber ein so genanntes Anwartschaftsrecht. Es ist ein wesensgleiches "Minus" gegenüber dem Eigentum und berechtigt zu dem Besitz der Sache. Ist der Kaufpreis vollständig entrichtet, erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zu dem Eigentum. Wird jedoch vom Vertrag zurückgetreten oder dieser angefochten, so erlischt auch das Anwartschaftsrecht.

Die Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt gemäß § 929 BGB durch Einigung (über den Eigentumsübergang) und Übergabe (der Sache). Beim Eigentumsvorbehalt wird die Sache bereits an den Käufer übergeben, die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedigung (§ 158 BGB), daß der Käufer den Kaufpreis vollständig zahlt. Erst bei vollständiger Zahlung (dann aber automatisch) wird die Einigung wirksam, so daß erst dann die Übereignung insgesamt vollzogen ist.

Solange für den Erwerber der Sache ca. ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dieser besteht, ist er Nichtberechtigter in dem Sinne der §§ 932 ff. BGB. Der Eigentümer ist zusätzlich mittelbarer Eigenbesitzer. Eine Übereignung durch den in dem Besitz der Sache befindlichen Käufer ist daher ca. bei gutem Glauben des Erwerbers an die Eigentümerstellung des Käufers oder durch Genehmigung des bisherigen Eigentümers wirksam möglich. Das Anwartschaftsrecht kann jedoch ohne dessen Genehmigung übertragen werden.

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung für den Vekäufer. Dieser gewährt dem Käufer einen Kredit dadurch, daß er auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichtet. Gleichwohl übergibt er die Sache schon an den Käufer, allerdings unter Eigentumsvorbehalt. Wenn der Käufer die noch ausstehende restliche Kaufpreisforderung nicht wie vereinbart bezahlt, kann der Verkäufer, der noch stets Eigentümer der Sache ist, die Sache zurückverlangen. Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt insbesondere, wenn Dritte beim Käufer vollstrecken. Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig, da der Verkäufer noch Eigentümer ist. Der Verkäufer kann mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Pfändung vorgehen. Bei Insolvenz des Käufers steht dem Verkäufer als Eigentümer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache verlangen (anders, wenn sich der Insolvenzverwalter nach § 103 II InsO für die Erfüllung des Kaufvertrages entscheidet). Durch die Rücknahme der Sache steht sich der Verkäufer regelmäßig besser als wenn er seinen Kaufpreisanspruch in dem Rahmen der Insolvenz weiter verfolgt. Diese schuldrechtliche Forderung wird lediglich mit der Insolvenzquote berücksichtigt.

Als Sicherungsmittel ist in dem BGB grundsätzlich das Pfandrecht nach § 1204 BGB vorgesehen. Dieses setzt jedoch gemäß § 1205 BGB voraus, daß der Gläubiger (= der Verkäufer, dessen Kaufpreisforderung noch nicht beglichen ist) in dem Besitz der Sache ist. Ein Pfandrecht nach § 1204 BGB schließt also aus, daß die Sache bereits vor vollständiger Bezahlung an den Käufer übergeben wird. Das widerspricht jedoch den Interessen der Beteiligten. Der Verkäufer möchte die Sache nicht für den Käufer lagern, der Käufer möchte die Sache sofort nutzen, benötigt diese vielleicht sogar, um mit ihr arbeiten zu können (und so den restlichen Kaufpreis zu erwirtschaften). Um dies zu ermöglichen, greifen die Parteien nicht auf das Pfandrecht zurück, sondern bedienen sich des Eigentumsvorbehaltes.

Der Eigentumsvorbehalt findet bei 2-Personen-Verhältnissen (Käufer und Verkäufer) Anwendung. Wird ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet (z.B. eine Bank), ist eine Sicherungsübereignung erforderlich.

Als Kontokorrentvorbehalt oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist die unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen gegenüber dem unter Vorbehalt Veräußernden zu verstehen. Die zu erfüllenden Forderungen dürfen ca. beim Veräußerer bestehen.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ermöglicht dem Erwerber, durch ein antizipiertes Besitzkonstitut als Sicherungsübereignung der Erlöse oder der weiterverarbeiteten Sache an den Veräußerer mit der unter Vorbehalt erworbenen Sache wie ein Eigentümer zu verfahren. Dies tritt häufig in Konflikt mit der sicherungshalber vorgenommenen Abtretung sämtlicher Forderungen eines Unternehmers an ein Kreditinstitut (sog. Globalzession ).

Bei Grundstücken, bei denen eine Sicherung des Anspruchs nach Art des Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist, besteht die (weniger gelungene) Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassungins Grundbuch. Damit wird das Verbot der Resolutivbedingung nach § 925 Abs. 2 und das Veräußerungsverbot nach § 137 BGB umgangen.

Buch-Tipp: Der Eigentumsvorbehalt in europäischen Rechtsordnungen: Rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen, englischen und französischen Rechts unter besonderer ... von Erweiterungen und Verlängerungen Die Beschreibung für das Buch "Der Eigentumsvorbehalt in europäischen Rechtsordnungen: Rechtsvergleichende Behandlung des deutschen, englischen und französischen Rechts unter besonderer . . . von Erweiterungen und Verlängerungen" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür...

Österreichisches Recht

Im österreichischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich in dem Gesetz (zB ABGB) geregelt, sondern wurde judikaturgewohnheitsrechtlich eingeführt; Vorbild ist nicht zuletzt § 449 (dt.) BGB.

Der Eigentumsvorbehalt ist ein sehr effizientes Sicherungsmittel. Er möglicht es dem Verkäufer auf Kredit zu verkaufen ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Sache durch zB Exekution oder Konkurs des Käufers zu verlieren; er kann die Sache – Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung vorausgesetzt – von jedermann vindizieren (§ 366 ABGB, rei vindicatio ). Der Eigentumsvorbehalt ermöglicht somit den gefahrlosen Absatz von Waren auf Kredit.

Der Vorbehaltskäufer erwirbt – wie in dem Abschnitt „Deutsches Recht“ ausgeführt – mit Übergabe noch nicht Eigentum, sondern (nur) ein Anwartschaftsrecht. Sein Eigentum ist aufschiebend bedingt (Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung). Beschädigt er die Sache, haftet er zivilrechtlich und – bei Vorsatz – auch strafrechtlich für Sachbeschädigung (§ 125 StGB); verkauft er sie, haftet er strafrechtlich für Veruntreuung (§ 133 StGB).

Problematisch für den Verkäufer ist es, wenn der Käufer seinerseits weiterveräußert: Ist der Zweitkäufer gutgläubig (guter Glaube muss sich auf das Eigentum bzw die Verfügungsbefugnis beziehen), kann dieser nach § 367 ABGB (oder § 366 HGB) Eigentümer werden. Damit erlischt aber der („einfache“) Eigentumsvorbehalt. Um dies zu verhindern gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt: Der (Erst-)Käufer weist den Zweitkäufer auf den Eigentumsvorbehalt hin, worauf letzterer nicht mehr gutgläubig ist. Der Zweitkäufer erwirbt somit lediglich das Anwartschaftrecht des (Erst-)Käufers. Problematisch für den (Erst-)Verkäufer ist hierbei, dass er auf all das keinen Einfluss hat.
  • verlängerter Eigentumsvorbehalt: Möchte sich der (Erst-)Verkäufer besser absichern, kommen folgende Konstellationen in Frage:
    • mit Vorauszession (v.a. bei nicht barer Zahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Verkäufer vereinbart, dass der (Erst-)Käufer schon jetzt eine künftige Forderung gegen einen etwaigen Zweitkäufer abtritt. Da Gläubiger und Rechtsgrund bestimmt sind, ist den für künftige Forderungen bestehenden Bestimmtheitserfordernissen genüge getan. Praktisch formuliert wird eine derartige „Vorausabtretungsklausel“ zB folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung an den Erstverkäufer abgetreten wird.“ Die Zession kann zahlungshalber oder bloß als Sicherungszession erfolgen.
    • mit antizipiertem Besitzkonstitut (v.a. bei Barzahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Käufer übereignet schon jetzt das Kaufgeld, das der (Erst-)Verkäufer künftig aus dem Weiterverkauf der Ware erhalten wird. Hat der (Erst-)Käufer das Geld vom Zweitkäufer erhalten, ist er sogleich Inhaber des Geldes und Besitzmittler für den (Erst-)Verkäufer. Praktisch formuliert wird eine derartige „Erlösklausel“ zB folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass der Verkaufserlös an Stelle der Wareins Eigentum des Erstverkäufers geht.“ Hier ist allerdings anzumerken, dass das Eigentum an Geld sehr leicht durch Vermischung verloren gehen kann.
Buch-Tipp: Der Eigentumsvorbehalt in Österreich und Italien unter Berücksichtigung anderer europäischer Rechtssysteme. Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Untersuchung Eine Beschreibung zum Buch "Der Eigentumsvorbehalt in Österreich und Italien unter Berücksichtigung anderer europäischer Rechtssysteme. Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Behandlung" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden...

Weblinks

  • § 137 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__137.html)
  • § 449 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__449.html)
  • § 925 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__925.html)


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